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Startseite Statuten
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Unteroffiziersverein Amriswil |
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Statuten |
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I. Name, Sitz und Zweck |
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Art. 1 Zweck |
Der Unteroffiziersverein Amriswil, gegründet im Jahre 1874 mit Sitz in Amriswil / TG ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er bezweckt, die militärischen Kenntnisse und Fertigkeiten seiner Mitglieder im Interesse der Landesverteidigung zu erhalten und weiter zu fördern. Er führt Ausbildungsveranstaltungen und Übungen gemäss den Vorschriften des VBS und des zuständigen Bundesamtes durch. Als ebenso wichtig erachtet der Verein die Förderung des Militärsports, die Pflege guter Kameradschaft und vaterländischer Gesinnung. |
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SUOV |
Der Verein gehört mit allen seinen Mitgliedern dem Schweizerischen Unteroffiziersverband (SUOV) an. |
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Finanzen |
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen beziehungsweise beschränkt auf die Entrichtung der jährlich von der Hauptversammlung beschlossenen Jahresbeiträge. |
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II. Mitgliedschaft/Jahresbeitrag |
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Art. 2 Mitglieder |
Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern (Junioren, Aktiven, Senioren und Veteranen) und Ehrenmitgliedern. Er führt ein Mitgliederverzeichnis.Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und Schweizer, ebenfalls Jugendliche, die im laufenden Jahr das 16. Altersjahr erreichen, können Mitglied des Vereins werden. |
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Art. 3 Eintritt |
Eintrittsgesuche sind mündlich oder schriftlich beim Vorstand einzureichen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. |
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Art. 4 Austritt |
Der Austritt ist schriftlich auf das Ende des Vereinsjahrs zu erklären. Rechte und Pflichten des Vereinsmitglieds erlöschen somit. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt auch jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen. |
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Art. 5 Ausschluss |
Mitglieder, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Ebenso können Mitglieder ausgeschlossen werden, die dem Interesse oder dem Ansehen des Vereins oder der Landesverteidigung schaden. |
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Art. 6 Jahresbeitrag |
Die Hauptversammlung legt die Höhe des Jahresbeitrags fest, der höchstens Fr. 50.- betragen soll. Sie kann einen geringeren Betrag festlegen. Vorstands- und Ehrenmitglieder bezahlen keinen Jahresbeitrag. |
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Art. 7 Ehrenmitglieder |
Personen, welche sich um den Verein oder um die Landesverteidigung generell besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht. |
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III. Organisation |
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Art. 8 Vereinsorgane |
Die Organe des Vereins sind:Die HauptversammlungDer VorstandDie Rechnungsrevisoren |
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Art. 9 Hauptversammlung |
Die ordentliche Hauptversammlung findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte:AppellWahl von StimmenzählernAbnahme des Protokolls der letzten HauptversammlungEntgegennahme des JahresberichtesAbnahme der Jahresrechnung und des RevisorenberichtsGenehmigung des JahresbudgetsFestlegen der Finanzkompetenz des VorstandsFestsetzung der JahresbeiträgeGenehmigung des JahresprogrammesWahlen: Präsident, Vorstand, RechnungsrevisorenErnennung von Ehrenmitgliedern Ausschluss von VereinsmitgliedernAbänderung und Ergänzung der StatutenErledigung der Anträge von Vorstand und Vereinsmitgliedern. |
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Ausserordentliche Hauptversammlung |
Ausserordentliche Hauptversammlungen können einberufen werden: durch den Vorstand;auf Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder;Das Begehren ist schriftlich zu begründen. |
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Beschlussfähigkeit |
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens 3 Wochen vorher unter Nennung der Traktanden bekanntgegeben wurde. |
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Anträge |
Anträge an die Hauptversammlung sind mindestens zehn Tage vorher schriftlich dem Vorstand einzureichen. Nicht traktandierte Geschäfte können nur behandelt werden, wenn die Versammlung Eintreten beschliesst. |
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Prozedere |
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen (sofern nichts anderes beschlossen wird) durch offenes Handmehr. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. |
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Art. 10 Vorstand |
Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt und besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. |
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Art. 11 Revisoren |
Die zwei Revisoren werden auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. |
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IV. Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren |
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Art. 12 Vorstand |
Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar, den Übungsleitern, sowie weiteren Mitgliedern.Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für den Ausbildungsbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind, insbesondere:Wahl der Delegierten in die übergeordneten Verbände;Aufstellung des Übungsprogrammes;Vorbereitung und Leitung von Übungen und anderen Vereinsanlässen;Vermögensverwaltung und das Erstellen der Jahresrechnung;Vorbereitung der Geschäfte für die Hauptversammlung;Durchführung der Vereinsbeschlüsse und Handhabung der Statuten;Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zur Höhe der von der Hauptversammlung bestimmten Finanzkompetenz. |
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Art. 13 Aufgaben |
Die Aufgabenzuteilungen durch den Vorstand sind wie folgt:Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, er leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen und führt die Oberaufsicht über den Übungsbetrieb. Er erstattet der ordentlichen Hauptversammlung einen schriftlichen Jahresbericht;Der Vizepräsident ist der Stellvertreter des Präsidenten. Er unterstützt ihn in seinen Funktionen;Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins. Er legt der ordentlichen Vereinsversammlung die Jahresrechnung ab. Gelder, die er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten des Vereins benötigt, hat er zinstragend anzulegen. Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift zusammen mit dem Präsidenten im Rechnungswesen;Der Aktuar ist Protokollführer und erledigt die Korrespondenz. Er verfasst die geforderten Berichte an die übergeordneten Verbände;Die Übungsleiter leiten die Übungen und sorgen für einen geordneten Betrieb. Sie unterstützen den Aktuar bei der Ausfertigung der Jahresberichte;Der Materialverwalter besorgt die Anschaffung und die Aufbewahrung des Vereinsmaterials;Der Präsident oder der Vizepräsident führt zu zweit mit einem anderen Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift;Der Vorstand kann weitere Vereinsmitglieder als Beisitzer in den Vorstand berufen;Der Vorstand regelt die Stellvertretungen. |
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Art. 14 Vorstandssitzungen |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Präsident stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. |
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Art. 15 Revisorenbericht |
Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zu Handen der ordentlichen Hauptversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten. |
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V. Finanzielles |
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Art. 16 Vereinsjahr |
Das Vereinsjahr dauert vom 01.01. bis zum 31.12. |
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Art. 17 Ausrichtung von Beiträgen |
Für die Ausrichtung von Beiträgen aus der Vereinskasse an Mitglieder, die an grösseren freiwilligen Anlässen teilnehmen, ist bis zur Höhe der festgelegten Finanzkompetenz der Vorstand zuständig. |
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Art. 18 Vereinsaustritt |
Der Vereinsaustritt hat auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen. Die Mitglieder haben die finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr zu erfüllen. |
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Art 19 Befugnisse der Hauptversammlung |
In finanziellen Fragen entscheidet letztinstanzlich die Hauptversammlung. |
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VI. Allgemeines und Schlussbestimmungen |
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Art. 20 Bekanntgabe |
Sämtliche Übungen und Versammlungen sind gemäss den ortsüblichen Vorschriften bekannt zu geben. |
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Art. 21 Statutenrevision |
Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder stattfinden. Die Beschlussfassung erfolgt an der ordentlichen oder einer ausserordentlich einberufenen Hauptversammlung. |
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Art. 22 Auflösung |
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder erfolgen.Das Vereinseigentum ist dem Schweizerischen Unteroffiziersverband zur Aufbewahrung zu übergeben, zu Handen eines später sich eventuell bildenden ausserdienstlich militärisch tätigen Vereins in der Gemeinde, der dem SUOV beitritt. Nach fünf Jahren geht es in das Eigentum des SUOV über. |
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Art. 23 Rekurs- und Beschwerderecht |
Gegen Beschlüsse des Vorstandes und der Hauptversammlung kann, sofern diese nicht die letztinstanzliche Entscheidungsbefugnis haben, wie folgt Beschwerde erhoben werden:Gegen Beschlüsse des Vorstandes: Zu Handen der Hauptversammlung;Gegen Beschlüsse der Hauptversammlung: Beim Vorstand des KUOV Thurgau. |
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Art. 24 Inkrafttreten |
Vorstehende Statuten sind an der heutigen Hauptversammlung vom 18.01.2002 angenommen worden. Sie treten nach Genehmigung durch den Schweizerischen Unteroffiziersverband in Kraft.Die bisherigen Statuten vom 26.02.1935 sowie darauf sich beziehende Beschlüsse werden dadurch aufgehoben. |
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Amriswil, 18.01.2002 |
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Der Präsident |
Der Aktuar |
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Kpl H.J. Wüthrich |
Füs B. Germann |
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Genehmigt: |
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Schaffhausen, |
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Schweizerischer Unteroffiziersverband |
Der Zentralpräsident |
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Adj Uof A. Cadario |
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